Ab Januar 2027 darf dich der Anbieterwechsel nichts mehr kosten
Seit einem Jahr gilt der Data Act. Er gibt dir Rechte gegenüber jedem Cloud-Anbieter, von denen kaum jemand weiß — und in vier Monaten fällt die letzte Hürde weg.
Worum es geht
Der Data Act ist die Verordnung (EU) 2023/2854, und er gilt seit dem 12. September 2025. Ein Teil davon, das sechste Kapitel, regelt etwas, das mit Datenschutz nur mittelbar zu tun hat und trotzdem hierher gehört. Es zwingt Anbieter von Cloud-Diensten dazu, dich gehen zu lassen.
Der Begriff Datenverarbeitungsdienst meint dabei mehr als große Rechenzentren. Auch die Software, die du im Browser benutzt, fällt darunter — deine Buchhaltung, dein Projektwerkzeug, die Kontaktverwaltung.
Was dir der Anbieter schuldet
Artikel 25 schreibt vor, was in deinem Vertrag stehen muss, unabhängig davon, was tatsächlich darin steht. Vier Punkte davon sind im Alltag brauchbar.
- Die Ankündigungsfrist für einen Wechsel darf zwei Monate nicht überschreiten. Eine längere Bindung im Vertrag greift insoweit nicht.
- Danach hat der Anbieter höchstens 30 Kalendertage Zeit, deine Daten und digitalen Vermögenswerte zu übertragen. Ist das technisch nicht machbar, muss er es begründen, dann sind bis zu sieben Monate möglich.
- Die exportierten Daten musst du mindestens 30 Kalendertage lang abrufen können.
- Über all das muss der Anbieter dich schon vor Vertragsschluss informieren, verständlich und öffentlich einsehbar.
Und dann wird es kostenlos
Artikel 29 räumt die Wechselentgelte in zwei Stufen ab. Seit Januar 2024 darf ein Anbieter nur noch die Kosten berechnen, die ihm durch den Wechsel unmittelbar entstehen, also etwa Bandbreite für die Übertragung und Arbeitszeit für die technische Hilfe. Eine Gewinnmarge gehört nicht dazu, eine Strafgebühr fürs Gehen erst recht nicht.
Ab dem 12. Januar 2027 dürfen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten für den Wechsel überhaupt keine Entgelte mehr erheben. Wenn du gerade überlegst, von einem US-Dienst wegzugehen, und dort eine Ausstiegsgebühr aufgerufen wird, lohnt sich der Blick auf dieses Datum.
Was er gegen den CLOUD Act ausrichtet
Für alle, die aus Datenschutzgründen wechseln wollen, ist Artikel 32 der interessanteste. Er verpflichtet jeden Anbieter, der Daten in der EU speichert, alle angemessenen technischen, organisatorischen und rechtlichen Maßnahmen zu treffen, damit Behörden aus Drittländern nicht unrechtmäßig an diese Daten kommen. Eine Herausgabeanordnung von dort muss er nur befolgen, wenn sie auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruht, etwa einem Rechtshilfeabkommen. Gibt es keine, darf er ablehnen. Informieren muss er dich vorher ohnehin, außer die Anordnung dient der Strafverfolgung.
Das klingt nach der Antwort auf den US CLOUD Act, der US-Unternehmen zur Herausgabe verpflichtet, auch wenn die Server in Europa stehen. Es ist aber nur die halbe Antwort. Ein US-Konzern steht damit zwischen zwei Rechtsordnungen, die Gegensätzliches von ihm verlangen, und diesen Konflikt löst der Data Act nicht auf. Er beschreibt ihn nur. Ein Anbieter ohne US-Mutterkonzern hat ihn gar nicht erst.
Was du damit anfangen kannst
Der Data Act macht einen Wechsel billiger und planbarer. Die Entscheidung nimmt er dir nicht ab, und ein schlechter Grund zu wechseln wird durch ihn kein guter. Steht bei dir aber ohnehin ein Umzug an, weil ein Vertrag ausläuft oder ein Werkzeug nicht mehr passt, ist der Zeitpunkt günstig wie selten. Die Lage beim EU-US Data Privacy Framework gibt zusätzlich einen Grund, dabei gleich in Europa zu landen.
Und wenn ein Anbieter dir erklärt, ein vollständiger Export sei bei ihm technisch nicht vorgesehen, ist das seit September vergangenen Jahres keine gültige Antwort mehr.
Zum Verzeichnis, 69 Alternativen mit Serverstandort
Keine Rechtsberatung. Dieser Text gibt allgemeine Informationen zum Stand September 2026 wieder und ersetzt keine Prüfung deines Einzelfalls. Ob und in welchem Umfang der Data Act auf einen bestimmten Dienst anwendbar ist, hängt von dessen Ausgestaltung ab — die Verordnung kennt Ausnahmen, etwa für eigens für einen Kunden entwickelte Dienste. Bei einer konkreten Auseinandersetzung mit einem Anbieter wende dich an einen Rechtsanwalt.